EU-Führerschein
Erwerb eines EU-Führerscheins bietet auf Dauer keine Sicherheit für MPU-Kandidaten
Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können. Anlass für diese im Ergebnis häufig unberechtigte Hoffnung sind zwei Entscheidungen des EuGH vom 29.04.2004 und 06.04.2006 (DAR 2004, 333; 2006, 375).
Der Erwerb eines EU-Führerscheins bei in Deutschland fortbestehenden Eignungszweifeln kann sich sogar als Fehlinvestition erweisen.
Jeder Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis muss für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Die Ausstellung des Dokuments durch die ausländische Führerscheinbehörde gilt nach Ansicht des EuGH bereits als Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, so dass die deutschen Behörden keine Möglichkeit der Überprüfung mehr haben. Allerdings besteht das Risiko, dass nach Hinweis der deutschen Führerscheinbehörden an die ausstellende Behörde im Ausland diese die Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt.
Jeder Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis muss für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Die Ausstellung des Dokuments durch die ausländische Führerscheinbehörde gilt nach Ansicht des EuGH bereits als Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, so dass die deutschen Behörden keine Möglichkeit der Überprüfung mehr haben. Allerdings besteht das Risiko, dass nach Hinweis der deutschen Führerscheinbehörden an die ausstellende Behörde im Ausland diese die Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt.
Die Entscheidungen des EuGH bieten dennoch keine Gewähr für eine dauerhafte Nutzung des neuen Dokuments in Deutschland. Zwar werden vielfach die entsprechenden Verwaltungsverfahren durch die Führerscheinbehörden eingestellt und die Führerscheine anerkannt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sieht die Rechtslage jedoch zunehmend anders. So wird zum Teil die Ablehnung der Anerkennung und damit die Anordnung einer MPU damit gerechtfertigt, dass gemäß § 13 Nr. 2 c FeV eine MPU-Anforderung zu erfolgen hat, wenn der Behörde bekannt wird, dass der Inhaber des ausländischen Führerscheins wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dass diese Verstöße meist vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen worden sind, ist für die Anordnung der MPU nach Meinung einzelner Gerichte ohne Belang (VG Wiesbaden, DAR 2006, 527). Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06). In diesen Fällen erkennen die Gerichte die ausländische Fahrerlaubnis nicht an und bestätigen die Auffassung der Führerscheinbehörden hinsichtlich der MPU-Anordnungen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der Antragsteller überall in der EU fahren darf, jedoch nicht in Deutschland und dass eine Klärung dieser Fragen nur durch eine erneute Entscheidung des EuGH herbeigeführt werden kann.
In jedem Fall erscheint aber eine Änderung des europäischen Rechts notwendig. Dementsprechend soll die 3. Führerschein-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Personen die Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Führerscheins im Heimatland zu verweigern, wenn die Fahrerlaubnis dort zuvor entzogen worden war. Diese Regelung ist.